Sortenschutz in Deutschland, der EU und international.
Ein Patent kann zum Schutz von Pflanzensorten und Tierrassen, jedenfalls nach deutschem Patentrecht, nicht erteilt werden. Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen.
Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz und beim Amt für Gemeinschaftlichen Sortenschutz (CPVO) den Gemeinschaftlichen Sortenschutz für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen. Die Wirkung des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der EU. Auf internationaler Ebene ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) Grundlage für den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). Die UPOV hat sich zum Ziel gesetzt, ein wirksames internationales Sortenschutzsystem bereitzustellen und zu fördern, um die Entwicklung neuer Pflanzensorten zum Nutzen der Gesellschaft zu begünstigen. Zur Erlangung des Schutzrechts über die UPOV muss der Züchter jeweils einen Antrag bei den für die Erteilung der Züchterrechte zuständigen Behörden der UPOV-Mitglieder stellen.
Bei einer geschützten Sorte ist allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) dieser Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen, einzuführen oder aufzubewahren. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, jedoch gelten für geschützte Sorten zur Erzeugung von Hybriden besondere Schutzwirkungen.
Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre beziehungsweise bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.
Schutzfähigkeit
Eine Pflanzensorte ist schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
Die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Die für die einzelnen Pflanzenarten wesentlichen Merkmale sind in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegt. Soweit möglich werden für die Beurteilung und genaue Beschreibung der Sorten Merkmale herangezogen, die nur in geringem Maße von Umweltfaktoren beeinflusst werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Es besteht keine Notwendigkeit, dass diese Merkmale einen wesentlichen gewerbsmäßigen Wert aufweisen. Die Ausprägung der Merkmale wird beim Bundessortenamt durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst.
Kosten
Bundessortenamt (BSA)
Die nachfolgende Tabelle kann Ihnen nur Anhaltspunkte über die Kosten für die Erteilung des Sortenschutzes und die Zulassung einer Sorte geben, die vom BSA erhoben werden. Die genauen Kosten sind für einzelne Unterartengruppen der Sorten individuell zu ermitteln.
Beispielkosten für deutschen Sortenschutz und deutsche Sortenzulassung, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes | 660 Euro | |
Registerprüfung | 1100 bis 2000 Euro | |
Jahresgebühren | 1. Schutzjahr | 100 bis 400 Euro |
2. Schutzjahr | 150 bis 500 Euro | |
3. Schutzjahr | 200 bis 600 Euro | |
4. Schutzjahr | 250 bis 700 Euro | |
5. Schutzjahr | 300 bis 900 Euro | |
6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 400 bis 1100 Euro | |
Entscheidung über die Sortenzulassung | 520 Euro | |
Registerprüfung | 1100 bis 2000 Euro | |
Wertprüfung | 280 bis 5300 Euro | |
Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung | 1. Zulassungsjahr | 100 bis 400 Euro |
2. Zulassungsjahr | 150 bis 500 Euro | |
3. Zulassungsjahr | 200 bis 600 Euro | |
4. Zulassungsjahr | 250 bis 700 Euro | |
5. Zulassungsjahr | 300 bis 900 Euro | |
6. bis 25. Zulassungsjahr | 400 bis 1100 Euro | |
26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 150 bis 500 Euro | |
Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 450 Euro |
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Vom CPVO werden zur Erlangung gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Anmeldegebühr, Prüfungsgebühren und Jahresgebühren erhoben. Die für jede Wachstumsperiode zu entrichtenden Prüfungsgebühren hängen davon ab, zu welcher Art Ihre Sorte gehört. Jede Sorte ist einer von vierzehn Gebührengruppen zugeordnet.
Beispielkosten für gemeinschaftlichen Sortenschutz, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Anmeldegebühr | 450 Euro | |
Prüfungsgebühren | je Wachtumsperiode | 1900 bis 3900 Euro |
Jahresgebühr | 330 Euro |