Wenn Sie eine "zündende" Idee haben, lohnt es sich mit teutoPATENT in Kontakt zu treten.
Aber auch wenn Ihre Idee noch Zündhilfe benötigt, sollten Sie sich melden!
Häufig lässt sich aus Ihrer Idee eine patentierbare oder gebrauchsmusterfähige Erfindung extrahieren. Gerne lotet teutoPATENT in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen das Machbare aus.
Mit einem erteilten Patent oder Gebrauchsmuster erhalten Sie als Inhaber ein Schutz- und Verbotsrecht, mit dem Sie sich vor Konkurrenz schützen können.
Patentschutz in Deutschland.
Um ein deutsches Patent zu erhalten, mit dem Sie Schutz für Ihre Erfindung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, muss Ihre Erfindung ein gesetzlich vorgeschriebenes Prüfungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgreich durchlaufen. Darin wird untersucht, ob der Gegenstand der angemeldeten Erfindung für einen Fachmann neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und ob die Erfindung ausführbar offenbart sowie gewerblich anwendbar ist.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. In einem ersten Schritt ermittelt teutoPATENT für Sie den maßgeblichen Stand der Technik.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dieser Prüfungspunkt ist in der Praxis oft von entscheidender Bedeutung. Bei der Beurteilung, was unter "in nicht naheliegender Weise" hinsichtlich Ihrer Erfindung zu verstehen ist, erarbeitet teutoPATENT mit Ihnen eine passende Anmeldestrategie, arbeitet Ihre Patentanmeldung aus und meldet für Sie Ihr Patent an.
Ein erteiltes Patent wirkt maximal zwanzig Jahre lang. Die Schutzdauer beginnt mit dem Tag nach der Anmeldung. Für Arznei- und Pflanzenschutzmittel ist auch die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats möglich, mit dem die Schutzdauer um nochmals maximal fünf Jahre verlängert werden kann.
Internationaler Patentschutz.
Wenn Sie Ihre Erfindung zusätzlich zur deutschen Anmeldung nur in wenigen Staaten schützen lassen wollen, können Einzelanmeldungen in den jeweiligen Ländern sinnvoll sein. Sofern Sie einen breiten regionalen oder weltweiten Schutz Ihrer Erfindung anstreben, können Sie ein europäisches Patent anmelden oder den Weg über die internationale Anmeldung gehen. Diese beiden Möglichkeiten haben den großen Vorteil, mit jeweils nur einer Anmeldung Patentschutz für eine Vielzahl von Staaten beantragen und dadurch erhebliche Kosten sparen zu können. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie bei einer beabsichtigten Auslandsanmeldung zwölf Monate lang nach der deutschen Anmeldung Zeit haben, sich zu überlegen, in welchen Ländern sie noch anmelden wollen. In Bezug auf die Prüfung der Neuheit Ihrer Anmeldung ist es besonders wichtig, diese zwölfmonatige Prioritätsfrist zu wahren.
Internationaler Patentschutz kann über den Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) erlangt werden. Eine PCT-Anmeldung stellt dabei ein Bündel mehrerer Anmeldungen dar. Dieses Bündel spaltet sich im Laufe des Verfahrens in den einzelnen Staaten zu jeweils nationalen Erteilungsverfahren auf und führt dort zu nationalen Schutzrechten. Es fallen dann die jeweiligen nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Gegenwärtig (Stand 2023) kann im Wege einer internationalen Anmeldung in 157 Vertragsstaaten für ein Patent nachgesucht werden. Die internationale Anmeldung kann beim DPMA oder beim Europäischen Patentamt (EPA) als Übermittlungsbehörden oder direkt bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden.
Das weitere internationale Verfahren gliedert sich in zwei Phasen. In der internationalen Phase, die mit der internationalen Anmeldung beginnt, erstellt eine der internationalen Recherchebehörden (ISA) den internationalen Recherchebericht und übermittelt diesen dem Anmelder. Anschließend kann der Anmelder einen Antrag auf vorläufige Prüfung stellen, der ebenfalls noch in der internationalen Phase durchgeführt wird. Innerhalb von 31 Monaten nach dem Prioritätsdatum der Anmeldung hat der Anmelder vor jedem Bestimmungsamt gesondert die nationale oder regionale Phase einzuleiten. Dafür gelten je nach Behörde unterschiedliche Bestimmungen. Erst in der nationalen beziehungsweise regionalen Phase muss der Anmelder in den Staaten oder bei den regionalen Ämtern, bei denen er das Patent weiterverfolgen will, jeweils einen Prüfungsantrag stellen. Das weitere Verfahren zur Patenterteilung, insbesondere die Prüfung auf Patentierbarkeit, erfolgt dann jeweils separat vor den nationalen und den regionalen Ämtern.
Kosten
Deutsches Patent
Die Kosten für eine Patentanmeldung beim DPMA für ein deutsches Patent setzen sich aus der Anmeldegebühr, der Recherche- und der Prüfungsgebühr sowie möglichen Kosten für zusätzliche Patentansprüche zusammen. Nach den ersten zwei Jahren nach der Anmeldung sind regelmäßig Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents an das DPMA zu entrichten, die jährlich ansteigen.
Kostenbeispiel für ein deutsches Patent ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Anmeldegebühr (für 10 Patentansprüche) | 40 Euro | |
Recherchegebühr | 300 Euro | |
Prüfungsgebühr | wenn Antrag auf Recherche bereits gestellt worden ist wenn Antrag auf Recherche nicht gestellt worden ist | 150 Euro 350 Euro |
Jahresgebühr für das | 3. und 4. Jahr | 70 Euro |
5. Jahr | 100 Euro | |
6. Jahr | 150 Euro | |
7. Jahr | 210 Euro | |
8. Jahr | 280 Euro | |
9. Jahr | 350 Euro | |
10. Jahr | 430 Euro | |
11. Jahr | 540 Euro | |
12. Jahr | 680 Euro | |
13. Jahr | 830 Euro | |
14. Jahr | 980 Euro | |
15. Jahr | 1130 Euro | |
16. Jahr | 1310 Euro | |
17. Jahr | 1490 Euro | |
18. Jahr | 1670 Euro | |
19. Jahr | 1840 Euro | |
20. Jahr | 2030 Euro | |
Gesamtkosten | 14480 Euro |
PCT-Anmeldung
Die Kosten für eine internationale Patentanmeldung setzen sich aus Übermittlungsgebühren, Recherchengebühren und internationalen Anmeldegebühren zusammen. Weiterhin sind Kosten für eine etwaige internationale vorläufige Prüfung sowie die anschließenden Kosten der nationalen Phase vor den nationalen Ämtern zu beachten. Auch dürfen die Jahresgebühren nicht vergessen werden, die zur Aufrechterhaltung des Schutzes an die einzelnen nationalen Ämter zu zahlen sind.
Beispielkosten für eine internationale Patentanmeldung ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Übermittlungsgebühr | des DPMA | 90 Euro |
des EPA | 145 Euro | |
Recherchengebühr | des EPA als internationale Recherchenbehörde | 1775 Euro |
Internationale Anmeldegebühr | des DPMA | 1378 Euro |
des EPA | 1378 Euro | |
Gebühr für eine ergänzende internationale Recherche | des EPA als internationale Recherchenbehörde | 1775 Euro |
Bearbeitungsgebühr | des EPA als internationale vorläufige Prüfungsbehörde | 207 Euro |
Gebühr für die vorläufige Prüfung | des EPA als internationale vorläufige Prüfungsbehörde | 1840 Euro |
Anmeldegebühr | des EPA in der europäischen Phase | 135 Euro |
Benennungsgebühr | des EPA in der europäischen Phase | 660 Euro |
Erstreckungsgebühr für jeden Erstreckungsstaat | des EPA in der europäischen Phase | 102 Euro |
Jahresgebühr für das 3. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an | des EPA in der europäischen Phase | 530 Euro |
Anmeldegebühr | des CNIPA (China) | 900 CNY |
des USPTO (USA) | 320 USD | |
des JPO (Japan) | 14,000 JPY | |
des KIPO (Korea) | 46,000 KRW | |
des INPI (Brasilien) | 175 BRL | |
des CGPDTM (Indien) | 1,600 INR |