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Designschutz in Deutschland, der EU und international.

Wenn Sie neue Produkte entwickelt haben, kann es sich lohnen, ihre äußeren Erscheinungsformen als Design schützen zu lassen.

Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Das können zum Beispiel Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenstände oder grafische Symbole sein. Aber auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, wie eine Sportschuhsohle oder die Kappe eines Schreibgerätes.

Als Designinhaber besitzen Sie das ausschließliche Recht, dieses Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Dabei können Sie gegen jedes Design vorgehen, das bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design hervorruft.

Der Schutz eines deutschen Designs entsteht durch Eintragung des Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für einen EU-weiten Designschutz empfiehlt sich die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ("EU-Design") beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Nach dem Haager Musterabkommen (HMA) ist es möglich, ein Design in ein internationales Register eintragen zu lassen. Dabei gilt der Schutz nicht weltweit, sondern nur in den Mitgliedstaaten, die Sie bei der Anmeldung benennen.
Die internationale Anmeldung wird beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bearbeitet. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.


Eintragungsfähigkeit

Damit ein Design in das beim DPMA geführte Register eingetragen werden kann, muss es neu sein und Eigenart haben. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes älteres Design bei diesem Benutzer hervorruft.

Von zentraler Bedeutung ist, dass die mit der Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs den Gegenstand und Umfang des Schutzrechts festlegen. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.


Kosten

Deutsches Design

Für die Anmeldung eines deutschen Designs ist eine Anmeldegebühr an das DPMA, für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist eine Anmeldegebühr und eine Bekanntmachungsgebühr an das EUIPO zu entrichten. Sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO können bei der Anmeldung bis zu zehn Darstellungen für ein Design beziehungsweise Geschmeinschaftsgeschmacksmuster eingereicht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mit einer Sammelanmeldung gleich mehrere Designs schützen zu lassen und so Kosten zu sparen. Nach den ersten fünf Jahren nach der Anmeldung sind alle fünf Jahre Aufrechterhaltungs- beziehungsweise Verlängerungsgebühren an das jeweilige Amt zu zahlen, die mit der Laufzeit des Designs beziehungsweise Gemeinschafts-geschmacksmusters ansteigen.


Beispielkosten für ein deutsches Design, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr



Höhe

Anmeldegebühr

für 1 Design


60 Euro


für jedes Design einer Sammel-anmeldung

für 2 bis 10 Designs jeweils

60 Euro



für jedes weitere Design

6 Euro

Aufrecht-erhaltungs-gebühren

für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammel-anmeldung  für das

6. bis 10. Jahr (jeweils)

90 Euro



11. bis 15. Jahr (jeweils)

120 Euro



16. bis 20. Jahr (jeweils)

150 Euro



21. bis 25. Jahr (jeweils)

180 Euro


Gemeinschaftsgeschmacksmuster ("EU-Design")

Beispielkosten für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr



Höhe

Eintragungs-gebühr

für 1 Geschmacks-muster


230 Euro


für jedes Geschmacks-muster einer Sammel-anmeldung

für das 2. bis 10. Geschmacks-muster (jeweils)

115 Euro



ab dem 11. Geschmacks-muster (jeweils)

50 Euro

Bekannt-machungs-gebühr



120 Euro

Zusätzliche Bekannt-machungs-gebühr für jedes weitere Geschmacks-muster einer Sammel-anmeldung


für das 2. bis 10. Geschmacks-muster (jeweils)

60 Euro



ab dem 11. Geschmacks-muster (jeweils)

30 Euro

Verlängerungs-gebühr für jedes Geschmacks-muster (unabhängig davon, ob Teil einer Sammel-anmeldung)

1. Verlängerung

je Geschmacks-muster

90 Euro


2. Verlängerung

je Geschmacks-muster

120 Euro


3. Verlängerung

je Geschmacks-muster

150 Euro


4. Verlängerung

je Geschmacks-muster

180 Euro


Internationale Anmeldung

Die WIPO erhebt für die internationale Anmeldung eines Designs Grundgebühren, Veröffentlichungsgebühren sowie Benennungsgebühren. Für die Verlängerung der Schutzdauer des internationalen Designs sind an die WIPO Verlängerungsgebühren in Form von Grundgebühren und Standardgebühren beziehungsweise individuelle Benennungsgebühren zu zahlen.


Beispielkosten für eine internationale Anmeldung, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr



Höhe

Grundgebühr

für 1 Design


397 Schweizer Franken


jedes weitere Design in derselben Anmeldung


19 Schweizer Franken

Veröffentlich-ungsgebühr

für jede Reproduktion


17 Schweizer Franken


für jede Seite, auf der eine oder mehrere Reproduktionen abgebildet sind


150 Schweizer Franken

Benennungs-gebühr

Standard-benennungs-gebühr für Level 1 bis 3

für 1 Design

42-90 Schweizer Franken



jedes weitere Design in derselben Anmeldung

2-50 Schweizer Franken


individuelle Benennungs-gebühr


wird von der jeweiligen Vertragspartei festgelegt

Verlängerungs-gebühren

Grundgebühr

für 1 Design

200 Schweizer Franken



jedes weitere Design in derselben Anmeldung

17 Schweizer Franken


Standard-benennungs-gebühr

für 1 Design

21 Schweizer Franken



jedes weitere Design in derselben Anmeldung

1 Schweizer Franken


individuelle Benennungs-gebühr


wird von der jeweiligen Vertragspartei festgelegt

 
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