Designschutz in Deutschland, der EU und international.
Wenn Sie neue Produkte entwickelt haben, kann es sich lohnen, ihre äußeren Erscheinungsformen als Design schützen zu lassen.
Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen. Das können zum Beispiel Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenstände oder grafische Symbole sein. Aber auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, wie eine Sportschuhsohle oder die Kappe eines Schreibgerätes.
Als Designinhaber besitzen Sie das ausschließliche Recht, dieses Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Dabei können Sie gegen jedes Design vorgehen, das bei einem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design hervorruft.
Der Schutz eines deutschen Designs entsteht durch Eintragung des Designs in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register und gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für einen EU-weiten Designschutz empfiehlt sich die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ("EU-Design") beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Nach dem Haager Musterabkommen (HMA) ist es möglich, ein Design in ein internationales Register eintragen zu lassen. Dabei gilt der Schutz nicht weltweit, sondern nur in den Mitgliedstaaten, die Sie bei der Anmeldung benennen.
Die internationale Anmeldung wird beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bearbeitet. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Eintragungsfähigkeit
Damit ein Design in das beim DPMA geführte Register eingetragen werden kann, muss es neu sein und Eigenart haben. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes älteres Design bei diesem Benutzer hervorruft.
Von zentraler Bedeutung ist, dass die mit der Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs den Gegenstand und Umfang des Schutzrechts festlegen. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.
Kosten
Deutsches Design
Für die Anmeldung eines deutschen Designs ist eine Anmeldegebühr an das DPMA, für die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist eine Anmeldegebühr und eine Bekanntmachungsgebühr an das EUIPO zu entrichten. Sowohl beim DPMA als auch beim EUIPO können bei der Anmeldung bis zu zehn Darstellungen für ein Design beziehungsweise Geschmeinschaftsgeschmacksmuster eingereicht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, mit einer Sammelanmeldung gleich mehrere Designs schützen zu lassen und so Kosten zu sparen. Nach den ersten fünf Jahren nach der Anmeldung sind alle fünf Jahre Aufrechterhaltungs- beziehungsweise Verlängerungsgebühren an das jeweilige Amt zu zahlen, die mit der Laufzeit des Designs beziehungsweise Gemeinschafts-geschmacksmusters ansteigen.
Beispielkosten für ein deutsches Design, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | ||
Anmeldegebühr | für 1 Design | 60 Euro | |
für jedes Design einer Sammel-anmeldung | für 2 bis 10 Designs jeweils | 60 Euro | |
für jedes weitere Design | 6 Euro | ||
Aufrecht-erhaltungs-gebühren | für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammel-anmeldung für das | 6. bis 10. Jahr (jeweils) | 90 Euro |
11. bis 15. Jahr (jeweils) | 120 Euro | ||
16. bis 20. Jahr (jeweils) | 150 Euro | ||
21. bis 25. Jahr (jeweils) | 180 Euro |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster ("EU-Design")
Beispielkosten für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | ||
Eintragungs-gebühr | für 1 Geschmacks-muster | 230 Euro | |
für jedes Geschmacks-muster einer Sammel-anmeldung | für das 2. bis 10. Geschmacks-muster (jeweils) | 115 Euro | |
ab dem 11. Geschmacks-muster (jeweils) | 50 Euro | ||
Bekannt-machungs-gebühr | 120 Euro | ||
Zusätzliche Bekannt-machungs-gebühr für jedes weitere Geschmacks-muster einer Sammel-anmeldung | für das 2. bis 10. Geschmacks-muster (jeweils) | 60 Euro | |
ab dem 11. Geschmacks-muster (jeweils) | 30 Euro | ||
Verlängerungs-gebühr für jedes Geschmacks-muster (unabhängig davon, ob Teil einer Sammel-anmeldung) | 1. Verlängerung | je Geschmacks-muster | 90 Euro |
2. Verlängerung | je Geschmacks-muster | 120 Euro | |
3. Verlängerung | je Geschmacks-muster | 150 Euro | |
4. Verlängerung | je Geschmacks-muster | 180 Euro |
Internationale Anmeldung
Die WIPO erhebt für die internationale Anmeldung eines Designs Grundgebühren, Veröffentlichungsgebühren sowie Benennungsgebühren. Für die Verlängerung der Schutzdauer des internationalen Designs sind an die WIPO Verlängerungsgebühren in Form von Grundgebühren und Standardgebühren beziehungsweise individuelle Benennungsgebühren zu zahlen.
Beispielkosten für eine internationale Anmeldung, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | ||
Grundgebühr | für 1 Design | 397 Schweizer Franken | |
jedes weitere Design in derselben Anmeldung | 19 Schweizer Franken | ||
Veröffentlich-ungsgebühr | für jede Reproduktion | 17 Schweizer Franken | |
für jede Seite, auf der eine oder mehrere Reproduktionen abgebildet sind | 150 Schweizer Franken | ||
Benennungs-gebühr | Standard-benennungs-gebühr für Level 1 bis 3 | für 1 Design | 42-90 Schweizer Franken |
jedes weitere Design in derselben Anmeldung | 2-50 Schweizer Franken | ||
individuelle Benennungs-gebühr | wird von der jeweiligen Vertragspartei festgelegt | ||
Verlängerungs-gebühren | Grundgebühr | für 1 Design | 200 Schweizer Franken |
jedes weitere Design in derselben Anmeldung | 17 Schweizer Franken | ||
Standard-benennungs-gebühr | für 1 Design | 21 Schweizer Franken | |
jedes weitere Design in derselben Anmeldung | 1 Schweizer Franken | ||
individuelle Benennungs-gebühr | wird von der jeweiligen Vertragspartei festgelegt |