Markenschutz in Deutschland, der EU und international.
Ein starkes Unternehmen braucht auch starke Marken. Denn mit der Eintragung einer Marke erwerben Sie als Inhaber das alleinige Recht, diese Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Dabei können für Sie individuell ganz unterschiedliche Markenformen in Frage kommen.
Mit einer Wortmarke können Sie eine Bezeichnung als Wort schützen lassen. Ihr Unternehmenslogo lässt sich zum Beispiel mit einer Bildmarke oder einer Wort-/ Bildmarke schützen.
Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/ oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Als Marke schutzfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, Waren und/ oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, aber auch Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, Farben, Hologramme und Multimediazeichen sein.
Durch die Eintragung einer deutschen Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) entsteht Markenschutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie darüber hinaus auch Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten erlangen wollen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Unionsmarke ("EU-Marke") beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es ebenfalls möglich, eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke (sogenannte Basismarke) in das internationale Register einzutragen und dabei Länder zu benennen, auf die die Marke erstreckt werden soll. Dieser Antrag auf internationale Registrierung ist über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.
Da eine Marke unbegrenzt verlängerbar ist, kann sie sozusagen ewig leben. Zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes ist aber jeweils nach zehn Jahren eine Verlängerungsgebühr an das jeweilige Amt zu entrichten.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Bei der Anmeldung einer Marke ist die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zwingend erforderlich, das diejenigen Waren und/ oder Dienstleistungen angibt, für die Ihre Marke Schutz entfalten soll. Diese Waren und Dienstleistungen sind in 45 Klassen eingeteilt, die sämtliche existierende Waren und Dienstleistungen beinhalten.
Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke nach der Anmeldung der Marke nicht mehr auf weitere Waren und/ oder Dienstleistungen erweitert, sondern nur noch eingeschränkt werden kann. Weiterhin ist wichtig, dass Sie Ihre Marke innerhalb der ersten fünf Jahre nach Anmeldung für diese beanspruchten Waren und/ oder Dienstleistungen auch benutzen müssen, sonst kann sie wieder verfallen.
Eine zu weite Beanspruchung von Waren und/ oder Dienstleistungen für Ihre Marke bringt die Gefahr, das Ihre neu angemeldete Marke in den Schutzbereich bereits bestehender Marken eingreift und Sie von den Inhabern dieser älteren Marken zur Löschung aufgefordert werden. Bei einer zu engen Beanspruchung von Waren und/ oder Dienstleistungen entfaltet Ihre Marke wohlmöglich nicht den optimalen Schutz.
Eine sorgfältige Planung der Markenanmeldung und korrekte Ausarbeitung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die auch berücksichtigt, für welche Waren und/ oder Dienstleistungen Ihre Marke möglicherweise in Zukunft noch benutzt werden soll, ist daher von zentraler Bedeutung.
Zusammen mit Ihnen ermittelt teutoPATENT ein sinnvolles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Marke, meldet Ihre Marke an und sorgt so für den optimalen Schutz Ihres schützenswerten Zeichens.
Eintragungsfähigkeit
Damit eine Marke eintragungsfähig ist, muss sie für die beanspruchten Waren und/ oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzen und sie darf nicht ausschließlich aus für die allgemeine Benutzung freihaltebedürfigen Zeichen oder Angaben bestehen. Auch ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung kann zu einem absoluten Schutzhindernis für die Marke führen.
Im Markenrecht besteht nicht wie im Patentrecht der Grundsatz, dass eine Marke neu sein muss. Das DPMA prüft die Marke auch nicht darauf, ob schon identische oder ähnliche Marken für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen bestehen. Liegen für die Marke keine absoluten Schutzhindernisse vor und legt kein anderer Widerspruch gegen Ihre Markeneintragung ein, wird Ihre Marke in das Markenregister des DPMA eingetragen.
Der Grundsatz des älteren Rechts vor dem jüngeren Recht gilt allerdings auch im Markenrecht. Bei unzureichender vorheriger Markenrecherche kann dies dazu führen, dass Inhaber älterer Marken Löschungsantrag beim DPMA gegen Ihre jüngere Marke stellen oder Löschungsklage bei einem Landgericht einreichen.
Vor Anmeldung Ihrer Marke führt teutoPATENT daher auf Anfrage auch eine gründliche Markenrecherche für Ihre beabsichtigte Markenanmeldung durch.
Kosten
Deutsche Marke
Die Kosten für die Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA setzt sich aus der Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühren zusammen, die jeweils nach zehn Jahren an das DPMA zu entrichten sind. In der Anmeldegebühr für die Marke enthalten ist die Klassengebühr für bis zu drei Waren- und/ oder Dienstleistungsklassen. Für die Beanspruchung weiterer Klassen werden zusätzliche Klassengebühren vom DPMA erhoben.
Beispielkosten für eine deutsche Marke, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | 290 Euro | |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | 100 Euro | |
Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) | jeweils nach 10 Jahren | 750 Euro |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | jeweils nach 10 Jahren | 260 Euro |
Unionsmarke
Die Kosten für die Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO setzt sich aus der Grundgebühr und Verlängerungsgebühren zusammen, die jeweils nach zehn Jahren an das EUIPO zu entrichten sind. Für die Beanspruchung weiterer Klassen werden zusätzliche Klassengebühren vom EUIPO erhoben.
Beispielkosten für eine Unionsmarke, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Grundgebühr für die Anmeldung | 850 Euro | |
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse | 50 Euro | |
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse | 150 Euro | |
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke | jeweils nach 10 Jahren | 850 Euro |
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse | jeweils nach 10 Jahren | 50 Euro |
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse | jeweils nach 10 Jahren | 150 Euro |
Internationale Registierung
Zur internationalen Registierung einer Basismarke (zum Beispiel einer deutschen Marke) ist zunächst eine nationale Gebühr für die internationale Registierung oder, wenn der Schutz einer bereits erfolgten internationalen Registierung nachträglich erstreckt werden soll, eine nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung an das DPMA zu zahlen. Die für die internationale Registrierung zuständige Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erhebt anschließend eine Basisgebühr sowie Zusatz- und Ergänzungsgebühren. Für eine nachträgliche Benennung weiterer Vertragsparteien erhebt die WIPO eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Für jede Verlängerung der Schutzdauer um jeweils zehn Jahre ist eine Grundgebühr sowie eine Zusatzgebühr oder eine Ergänzungs- und Einzelgebühr an die WIPO zu zahlen.
Beispielkosten für eine internationale Registrierung, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):
Gebühr | Höhe | |
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung | zu zahlen an das DPMA | 180 Euro |
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung | zu zahlen an das DPMA | 120 Euro |
An die WIPO zu zahlen: | ||
Basisgebühr | 653/ 903 Schweizer Franken | |
Zusatzgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse über drei Klassen hinaus | 100 Schweizer Franken | |
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei (Ausnahme: individuelle Gebühren) | 100 Schweizer Franken | |
Benennung nach der internationalen Eintragung | Grundgebühr | 300 Schweizer Franken |
Zusatzgebühr für jede in demselben Antrag angegebene benannte Vertragspartei (ausgenommen Einzelgebühren) | 100 Schweizer Franken | |
Verlängerungsgebühr für 10 Jahre | Grundgebühr | 653 Schweizer Franken |
Zusatzgebühr (ausgenommen Einzelgebühren) | 100 Schweizer Franken | |
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine Einzelgebühr zu entrichten ist | 100 Schweizer Franken | |
Einzelgebühr | wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgelegt |