Patentanwaldskanzlei
seit 2023 n. Chr.

Markenschutz in Deutschland, der EU und international.

Ein starkes Unternehmen braucht auch starke Marken. Denn mit der Eintragung einer Marke erwerben Sie als Inhaber das alleinige Recht, diese Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Dabei können für Sie individuell ganz unterschiedliche Markenformen in Frage kommen.

Mit einer Wortmarke können Sie eine Bezeichnung als Wort schützen lassen. Ihr Unternehmenslogo lässt sich zum Beispiel mit einer Bildmarke oder einer Wort-/ Bildmarke schützen.

Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/ oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Als Marke schutzfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, Waren und/ oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen, aber auch Klänge, dreidimensionale Gestaltungen, Farben, Hologramme und Multimediazeichen sein.

Durch die Eintragung einer deutschen Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) entsteht Markenschutz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie darüber hinaus auch Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten erlangen wollen, empfiehlt sich die Anmeldung einer Unionsmarke ("EU-Marke") beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es ebenfalls möglich, eine angemeldete oder eingetragene deutsche Marke (sogenannte Basismarke) in das internationale Register einzutragen und dabei Länder zu benennen, auf die die Marke erstreckt werden soll. Dieser Antrag auf internationale Registrierung ist über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Da eine Marke unbegrenzt verlängerbar ist, kann sie sozusagen ewig leben. Zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes ist aber jeweils nach zehn Jahren eine Verlängerungsgebühr an das jeweilige Amt zu entrichten.


Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Bei der Anmeldung einer Marke ist die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zwingend erforderlich, das diejenigen Waren und/ oder Dienstleistungen angibt, für die Ihre Marke Schutz entfalten soll. Diese Waren und Dienstleistungen sind in 45 Klassen eingeteilt, die sämtliche existierende Waren und Dienstleistungen beinhalten.

Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke nach der Anmeldung der Marke nicht mehr auf weitere Waren und/ oder Dienstleistungen erweitert, sondern nur noch eingeschränkt werden kann. Weiterhin ist wichtig, dass Sie Ihre Marke innerhalb der ersten fünf Jahre nach Anmeldung für diese beanspruchten Waren und/ oder Dienstleistungen auch benutzen müssen, sonst kann sie wieder verfallen.

Eine zu weite Beanspruchung von Waren und/ oder Dienstleistungen für Ihre Marke bringt die Gefahr, das Ihre neu angemeldete Marke in den Schutzbereich bereits bestehender Marken eingreift und Sie von den Inhabern dieser älteren Marken zur Löschung aufgefordert werden. Bei einer zu engen Beanspruchung von Waren und/ oder Dienstleistungen entfaltet Ihre Marke wohlmöglich nicht den optimalen Schutz.

Eine sorgfältige Planung der Markenanmeldung und korrekte Ausarbeitung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, die auch berücksichtigt, für welche Waren und/ oder Dienstleistungen Ihre Marke möglicherweise in Zukunft noch benutzt werden soll, ist daher von zentraler Bedeutung.

Zusammen mit Ihnen ermittelt teutoPATENT ein sinnvolles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Marke, meldet Ihre Marke an und sorgt so für den optimalen Schutz Ihres schützenswerten Zeichens.


Eintragungsfähigkeit

Damit eine Marke eintragungsfähig ist, muss sie für die beanspruchten Waren und/ oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzen und sie darf nicht ausschließlich aus für die allgemeine Benutzung freihaltebedürfigen Zeichen oder Angaben bestehen. Auch ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung kann zu einem absoluten Schutzhindernis für die Marke führen.

Im Markenrecht besteht nicht wie im Patentrecht der Grundsatz, dass eine Marke neu sein muss. Das DPMA prüft die Marke auch nicht darauf, ob schon identische oder ähnliche Marken für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen bestehen. Liegen für die Marke keine absoluten Schutzhindernisse vor und legt kein anderer Widerspruch gegen Ihre Markeneintragung ein, wird Ihre Marke in das Markenregister des DPMA eingetragen.

Der Grundsatz des älteren Rechts vor dem jüngeren Recht gilt allerdings auch im Markenrecht. Bei unzureichender vorheriger Markenrecherche kann dies dazu führen, dass Inhaber älterer Marken Löschungsantrag beim DPMA gegen Ihre jüngere Marke stellen oder Löschungsklage bei einem Landgericht einreichen.

Vor Anmeldung Ihrer Marke führt teutoPATENT daher auf Anfrage auch eine gründliche Markenrecherche für Ihre beabsichtigte Markenanmeldung durch.


Kosten

Deutsche Marke

Die Kosten für die Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA setzt sich aus der Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühren zusammen, die jeweils nach zehn Jahren an das DPMA zu entrichten sind. In der Anmeldegebühr für die Marke enthalten ist die Klassengebühr für bis zu drei Waren- und/ oder Dienstleistungsklassen. Für die Beanspruchung weiterer Klassen werden zusätzliche Klassengebühren vom DPMA erhoben.


Beispielkosten für eine deutsche Marke, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr


Höhe

Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)


290 Euro

Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse


100 Euro

Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)

jeweils nach 10 Jahren

750 Euro

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse

jeweils nach 10 Jahren

260 Euro


Unionsmarke

Die Kosten für die Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO setzt sich aus der Grundgebühr und Verlängerungsgebühren zusammen, die jeweils nach zehn Jahren an das EUIPO zu entrichten sind. Für die Beanspruchung weiterer Klassen werden zusätzliche Klassengebühren vom EUIPO erhoben.


Beispielkosten für eine Unionsmarke, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr


Höhe

Grundgebühr für die Anmeldung


850 Euro

Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse


50 Euro

Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse


150 Euro

Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke

jeweils nach 10 Jahren

850 Euro

Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse

jeweils nach 10 Jahren

50 Euro

Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse

jeweils nach 10 Jahren

150 Euro


Internationale Registierung

Zur internationalen Registierung einer Basismarke (zum Beispiel einer deutschen Marke) ist zunächst eine nationale Gebühr für die internationale Registierung oder, wenn der Schutz einer bereits erfolgten internationalen Registierung nachträglich erstreckt werden soll, eine nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung an das DPMA zu zahlen. Die für die internationale Registrierung zuständige Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erhebt anschließend eine Basisgebühr sowie Zusatz- und Ergänzungsgebühren. Für eine nachträgliche Benennung weiterer Vertragsparteien erhebt die WIPO eine Grundgebühr und Zusatzgebühren. Für jede Verlängerung der Schutzdauer um jeweils zehn Jahre ist eine Grundgebühr sowie eine Zusatzgebühr oder eine Ergänzungs- und Einzelgebühr an die WIPO zu zahlen.


Beispielkosten für eine internationale Registrierung, ohne Patentanwaltshonorar (Stand 2023):

Gebühr


Höhe

Nationale Gebühr für die internationale Registrierung

zu zahlen an das DPMA

180 Euro

Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung

zu zahlen an das DPMA

120 Euro




An die WIPO zu zahlen:



Basisgebühr


653/ 903 Schweizer Franken

Zusatzgebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse über drei Klassen hinaus


100 Schweizer Franken

Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei (Ausnahme: individuelle Gebühren)


100 Schweizer Franken

Benennung nach der internationalen Eintragung

Grundgebühr

300 Schweizer Franken


Zusatzgebühr für jede in demselben Antrag angegebene benannte Vertragspartei (ausgenommen Einzelgebühren)

100 Schweizer Franken

Verlängerungsgebühr für 10 Jahre

Grundgebühr

653 Schweizer Franken


Zusatzgebühr (ausgenommen Einzelgebühren)

100 Schweizer Franken


Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine Einzelgebühr zu entrichten ist

100 Schweizer Franken


Einzelgebühr

wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgelegt

 
E-Mail
Anruf
Infos